Hinweise zum Verbrennen im Freien
Aus aktuellem Anlass weisen wir daraufhin, dass wieder vermehrt unter freiem Himmel offene Verbrennungen vorgenommen werden. Von einer einzelnen Feuerstelle aus verteilten sich Rauch, Ruß und Geruch oft als quälende Belästigung für Mensch und Umwelt über eine Vielzahl benachbarter Grundstücke.
Im Land Brandenburg ist das private Verbrennen von Laub, Tannennadeln, Garten- und Haushaltsabfällen im Freien verboten. Dies gilt auch für traditionelle Brennstoffe, wenn die Verbrennung zu Störungen führen kann. Ausnahmen hiervon sind bei den örtlichen Ordnungsbehörden zu beantragen. Entsprechend dem Wunsch vieler Bürger, diesen kostenpflichtigen Aufwand zu verringern, geben wir nachstehende Hinweise, in welchen Fällen Sie gelegentlich ein kleines Holzfeuer im Freien ohne behördliche Genehmigung abbrennen können. Davon ausgeschlossen sind jedoch weiterhin folgende Situationen:
Soweit sich Nachbarn (berechtigt) beschweren, muss von Belästigungswirkungen durch das Feuer und damit also von einem Brennverbot ausgegangen werden.
Alle Voraussetzungen, die für ein Feuer im Freien eingehalten werden müssen, damit grundsätzlich weder Gefährdungen noch Belästigungen auftreten, werden nachstehend kurz erläutert.
Brennstoffe
Für ein Feuer im Freien darf nur naturbelassenes, trockenes Holz, z.B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn die Holzscheite längere Zeit gut durchlüftet gelagert wurden, sind sie trocken.
Gartenabfälle, wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt, sondern sollten kompostiert werden.
Für Abfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten u.ä. besteht ein Brenn- und Kompostierverbot.
Sicherheit
Genehmigungsfrei sind nur kleine Feuer. Daher darf die Größe des Holzhaufens im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen. Das Feuer sollte so unterhalten werden, dass die Flamme möglichst klein bleibt.
Entsprechend der Größe des Feuers, der Richtung und der Stärke des Windes und den besonderen örtlichen Gegebenheiten muss eine ausreichende Distanz zu brennbaren Materialien berücksichtigt werden.
Holz- und insbesondere Reisighaufen sind eine bevorzugte Lebensstätte vieler Tiere. Sie dürfen deshalb keinesfalls direkt angezündet werden. Der Brennstoffhaufen sollte immer unmittelbar vor dem Anzünden neu aufgeschichtet werden. Dadurch wird ausgeschlossen, dass z. B. Igel, Jungvögel, Lurche und Kriechtiere verletzt oder gar verbrannt werden.
Um die Feuerstelle herum sollte ein Schutzstreifen aus Sand oder Steinen angelegt werden, um ein Ausbreiten des Feuers zu verhindern. Es muss sichergestellt sein, dass bei starkem Wind, starkem Funkenflug und bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann. Dazu sind entsprechende Löschmittel bereitzuhalten (z. B. Wasser, Sand, Feuerlöscher, Löschdecke). Es ist wichtig und vorausschauend, dass eine zuverlässige Aufsichtsperson das Feuer bis zum vollständigen Erlöschen der Glut überwacht.
Im Wald sind Feuer verboten
Der Abstand eines Feuers zum Wald muss mindestens 50 Meter, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 Meter betragen. Ab Waldbrandwarnstufe 3 ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten. Die aktuelle Waldbrandgefahrenstufen Ihrer Region können Sie der Internetseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft entnehmen: www.mil.brandenburg.de/wgs/text
Rücksichtnahme
Um Belästigungen der Nachbarschaft auszuschließen, dürfen Holzfeuer im Freien nur gelegentlich abgebrannt werden. Achten Sie bitte auf einen ausreichenden Abstand der Feuerstelle zu den nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und Bereichen.
Rauchbelästigung ist in jedem Falle zu vermeiden
Wenn Sie ein Holzfeuer in Ihrem Garten planen, empfiehlt es sich, vorher mit den Nachbarn zu sprechen. Geplante Vorsorge und umsichtige Rücksichtname sichern eine ungestörte Atmosphäre. Wenn Sie ein Holzfeuer auf einem Grundstück abbrennen wollen, dessen Eigentümer Sie nicht sind, müssen Sie zunächst klären, ob der Eigentümer dies duldet. In einer Gartensparte kann dies z. B. durch die Satzung oder bei einem Pachtgrundstück durch den Pachtvertrag geregelt sein.
10 goldene Regeln
- Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt einen Meter
- Nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden
- Bei anhaltener Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer entzünden
- Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer
- Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen
- Löschmittel immer bereithalten (z. B. Wasser, Sand, Feuerlöscher)
- "Brandbeschleuniger" wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden, Explosionsgefahr!
- Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen
- Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen
- Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen
Sachgebiet
Öffentliche Ordnung